Wäske Helau!

Satzung

des Weseker Rosenmontag e.V.



§ 1

Name und Sitz

1.1.

Der Verein führt den Namen "Weseker Rosenmontagszug e.V.", abgekürzt "WRZ". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Borken eingetragen. Sitz des Vereins ist Weseke.

1.2.

Das Vereinssymbol ist eine - auf blauen Untergrund in weiß gezeichnete - Zwiebel, mit einer rechts anhängenden Narrenkappe. Zentriert über der Zeichnung sind die drei weißen Grußbuchstaben WRZ geschrieben.

§ 2

Gemeinnützigkeit und Zweck

2.1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch

2.1.1.

Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums

2.1.2.

Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen

2.1.3.

Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege im Heimatgebiet

2.1.4.

ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen

§ 3

Selbstlosigkeit

3.1.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

4.1.

Der Verein umfaßt

4.1.1.

ordentliche Mitglieder;

4.1.2.

Ehrenmitglieder.

4.2.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

4.3.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Karneval erworben haben.

4.4.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

4.5.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

4.6.1

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß des Elferrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere der Fall:

4.6.1.1.

wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

4.6.1.2.

wenn Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht binnen der gesetzlichen Frist bezahlt werden,

4.6.1.3.

wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

4.6.1.4.

wegen unehrenhafter Handlungen.

4.6.2.

Zuvor ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluß ist mit Gründen zu versehen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Beirat zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Elferrat oder Beirat eingegangen sein. Der Beirat entscheidet endgültig über den Ausschluß des Mitglieds bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt der Beirat den Ausschluß schriftlich gegenüber dem Mitglied, ist die Mitgliedschaft beendet.

4.7.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1.

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

5.2.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 6

Geschäftsjahr

6.1.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Organe des Vereins

7.1.

Die Organe des Vereins sind

7.1.1.

die Mitgliederversammlung;

7.1.2.

der Vorstand bestehend aus:

7.1.2.1.

dem geschäftsführenden Vorstand

7.1.2.2.

den Beisitzern im Vorstand

7.1.2.3.

der oder die Ehrenvorsitzenden (ohne Stimmrecht)

7.1.3.

der Elferrat;

7.1.4.

der Ehrensenat

7.1.5.

der Beirat;

7.1.6.

die Kassenprüfer;

7.1.7.

die Ausschüsse.

7.2.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

7.3.

Jede ordnungsgemäße anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschluß ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

7.4.

Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt in der Regel unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Vereinskasten. Sie kann auch 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Für die Einladung zu den Mitgliederversammlungen gelten die unter § 8.1 geregelten Formalitäten.

7.5.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Vorstands-, Elferrats- oder Beiratssitzung ist beschlußfähig. Diese Organe beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt.

7.6.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.7.

Die Mitglieder der Organe üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 8

Mitgliederversammlung

8.1.

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten. Die Tagesordnung ist dabei nur schlagwortartig anzugeben. Die Einladung soll möglichst auch in der "Borkener Zeitung" bzw. der ggf. an ihre Stelle tretenden Tageszeitung erfolgen.

8.2.

Bei Satzungsänderungen reicht die Angabe der zu ändernden Bestimmungen nebst Angabe eines knappen Schlagwortes aus. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

8.3.

Die Mitgliederversammlung soll kurz vor oder nach Beginn der Karnevalssession (11.11. eines jeden Jahres) stattfinden. In der Regel findet sie immer am 1. Freitag im November statt.

8.4.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

8.4.1.

Die Wahl des Vorstandes;
Die Vorschläge für die jeweiligen zu wählenden Vorstandsmitglieder.
Der oder die Vorschlag/Vorschläge hat/ haben spätestens in der Elferratssitzung vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Im Rahmen einer Mitgliederversammlung hat immer mindestens ein Wahl zu erfolgen. Die Beisitzer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

8.4.2.

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer;

8.4.3.

Entlastung des gesamten Vorstandes;

8.4.4.

Wahl von Elferratsmitgliedern.
Es haben immer mindestens zwei Wahlen zu erfolgen.

8.4.5.

Wahl von Kassenprüfern.

8.4.6.

Jede Änderung der Satzung;

8.4.7.

Entscheidung über die eingereichten Anträge;

8.4.8.

Ernennung von Ehrenmitgliedern;

8.4.9.

Ernennung des Beirates;

8.4.10.

Auflösung des Vereins.

§ 9

Abstimmungen, Wahlen

9.1.

Die Versammlungen und Sitzungen beschließen durch Abstimmungen und Wahlen.

9.2.

Abstimmungen sind grundsätzlich offen durch Handerheben, Wahlen grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Versammlung oder Sitzung dies einstimmig beschließt.

9.3.

Gewählt werden kann nur, wer persönlich auf der Versammlung oder Sitzung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Kandidatur und deren Annahme des Amtes abgegeben hat.

9.4.

Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Erreicht beim ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die erforderliche Stimmenmehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem dann der/die Kandidat/in als gewählt gilt, der/die die meisten Stimmen erhält.

9.5.

Mit 59 Lebensjahren ist man letztmalig für eine Wahlperiode wählbar.

§ 10

geschäftsführender Vorstand

10.1.

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäfsführer und dem Schatzmeister, wobei zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
Der geschäftsführende Vorstand kann zum Wohle des Vereins, uneigennützige Eilbeschlüsse jeglicher Art, insbesondere auch im finanziellen Bereich fassen.

10.2.

Die Amtszeit für Präsidiumsmitglieder beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist mäglich, soweit nicht bei der Wahl die Altersgrenze von 60 Jahren erreicht ist.

10.3.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Präsidiumssitzung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es können lediglich Eilbeschlüsse gefaßt werden.

§ 11

Beisitzer im Vorstand

11.1.

Der Vorstand ist das richtungsweisende Organ des Vereins. Die Bildung von Ausschüssen gehört zu seinem Aufgabenbereich. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen, sofern dies erforderlich erscheint.

11.2.

Die zum Vorstand gehörenden Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Anzahl der Beisitzer.

11.3.

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch den Geschäftsführer einzuberufen. Die Leitung der Sitzung liegt beim 1. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter.

11.4.

Die Amtszeit für Beisitzer im Vorstand beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich, soweit nicht bei der Wahl die Altersgrenze von 60 Jahre erreicht ist.

11.5.

Zwei Vorstandsmitglieder des Vereins "Tanzgruppen des Weseker Rosenmontagszug e.V." werden zu jeder Vorstandssitzung eingeladen. Sie haben lediglich beratende Funktion und haben kein Stimmrecht.

11.6.

Der Sprecher des Elferrats wird zu jeder Vorstandssitzung eingeladen. Er hat lediglich eine beratende Funktion und ist somit nicht stimmberechtigt.

§ 12

Elferrat

12.1.

Der Elferrat entscheidet schwerpunktmäßig über karnevalistische Hooksbelange und Aufgaben nach 4.6.1.

12.2.

Der Elferrat besteht aus dem Vorstand sowie einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Vertretern. Das soll jeweils ein Vertreter der jeweiligen Weseker Höke sein.

12.3.

Der Elferrat ist bei Bedarf durch den Sprecher des Elferrats und im Behinderungsfalle durch dessen Vertreter einzuberufen. Die Leitung der Sitzung liegt beim Präsidenten bzw. dessen Vertreter.

12.4.

Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

§ 13

Ehrensenat

13.1.

Der Ehrensenat achtet auf die Einhaltung der Satzung durch die Vereinsorgane. Der Ehrensenat gibt sich eine Senatsordnung und wählt einen Ehrensenatspräsidenten.

13.2.

Ehrensenatoren können sein: ehemalige Elferratsmitglieder mit mindestens zwei Wahlperioden, Ehrenmitglieder und Persönlichkeiten Wesekes, die sich um den Verein verdient gemacht haben bzw. verdient machen. Sie werden dem Ehrensenat vom Vorstand zur Aufnahme in den Ehrensenat vorgeschlagen; der Ehrensenat stimmt darüber ab; nur in bei Vorliegen schwerwiegender Gründe wird sich der Ehrensenat gegen den Vorschlag des Vorstands entscheiden. Alle Ehrensenatoren sind der Geschäftsordnung des Ehrensenats unterworfen.

§ 14

Beirat

14.1.

Der Beirat nimmt die Aufgaben nach 4.6.2. wahr.

14.2.

Der Beirat besteht aus den Ehrensenatoren und den Tollitäten.

14.3.

Die Tollitäten bestehen aus den Prinzenpaaren ab der Rotation (Session 1997/1998).

14.4.

Der Beirat ist durch den Ehrensenatspräsidenten bzw. dessen Vertreter einzuberufen.

§ 15

Kassenprüfer

15.1.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung regelmäßig einen Prüfbericht.

15.2.

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversawmmlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

15.3.

Sitzungen der Kassenprüfer sind durch den Schatzmeister oder dessen Vertreter einzuberufen.

15.4.

Ihre Amtszeit entspricht der eines Vorstandsmitgliedes.

§ 16

Ausschüsse

16.1.

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören muß. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion, es sei denn, ihnen ist mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder des Vorstandes Vollmacht zur Regelung von Angelegenheiten erteilt worden.

§ 17

Satzungsänderungen

17.1.

Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Einhaltung der Satzung wacht der Ehrensenat.

§ 18

Auflösung des Vereins

18.1.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

18.2.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Borken zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Weseke, 25. November 2010